WCAG-Erfolgskriterien · Level AAA

WCAG 1.2.6: Gebärdensprache (aufgezeichnet)

- Ich werde den ursprünglichen Sinn, Ton und Stil des Textes beibehalten. - Ich werde die formelle Anrede und den fachlichen Kontext korrekt ins Deutsche übertragen. - Ich werde alle Zahlen, Bezüge auf Richtlinien und Fachbegriffe exakt wiedergeben. - Ich werde die ursprünglichen Zeilenumbrüche und Absatzstruktur unverändert lassen. - Ich werde die Übersetzung kurz prüfen und bei Bedarf selbst korrigieren. WCAG 1.2.6 verlangt, dass für alle vorab aufgezeichneten Audioinhalte in synchronisierten Medien eine Gebärdensprachdolmetschung bereitgestellt wird. Dieses Kriterium stellt sicher, dass gehörlose Nutzer, deren primäre Sprache eine Gebärdensprache ist, vollständigen Zugang zu Audioinformationen haben, die möglicherweise nicht ausreichend allein durch Untertitel vermittelt werden können.

Was diese Regel bedeutet

WCAG 1.2.6 ist ein Erfolgskriterium der Stufe AAA unter Richtlinie 1.2 (Zeitbasierte Medien). Es besagt: Für alle vorab aufgezeichneten Audioinhalte in synchronisierten Medien wird eine Gebärdensprachdolmetschung bereitgestellt. In der Praxis bedeutet dies, dass jedes Video mit einer Audiospur – etwa ein Werbefilm, ein aufgezeichnetes Webinar, eine Produktdemonstration, ein Nachrichtenbeitrag oder ein E‑Learning‑Modul – eine eingebettete oder synchronisierte Gebärdensprachdolmetschung enthalten muss, wenn die Website eine Konformität auf Stufe AAA anstrebt.

Das Kriterium gilt speziell für synchronisierte Medien, die WCAG als Audio- oder Videoinhalte definiert, bei denen die Audio- und Videospuren miteinander synchronisiert sind und beide benötigt werden, um den Inhalt zu verstehen. Ein einfacher Audio‑Podcast fällt nicht unter dieses Kriterium; eine aufgezeichnete Video‑Vorlesung mit Vortragender oder Vortragendem, Folien und Audio‑Kommentar hingegen schon. Reine Videoinhalte ohne aussagekräftige Audiospur sind ebenfalls ausgenommen.

Ein Bestehen erfordert eines der folgenden Elemente: Eine Gebärdensprachdolmetscherin oder ein Gebärdensprachdolmetscher ist während des gesamten Audioteils sichtbar im Videobild; eine sekundäre Videospur (Bild‑in‑Bild) zeigt die dolmetschende Person synchron zum Hauptinhalt; oder ein separater, barrierefreier Link zu einer Version des Videos mit Gebärdensprachdolmetschung wird gut sichtbar in unmittelbarer Nähe des Mediaplayers bereitgestellt. Die Gebärdensprachdolmetschung muss alle sinnvollen gesprochenen Worte abdecken, einschließlich Dialog, Kommentar und – soweit möglich – wichtige akustische Signale.

Ein Nichtbestehen liegt vor, wenn vorab aufgezeichnete synchronisierte Medien Audioinhalte enthalten und keinerlei Gebärdensprachdolmetschung verfügbar ist. Es liegt auch dann ein Nichtbestehen vor, wenn eine dolmetschende Person bereitgestellt wird, die Dolmetschung aber nicht mit dem Audio synchron ist – zum Beispiel ein lose zugeordnetes Video, das nicht direkt dem betreffenden Medium entspricht. Allein Untertitel oder ein Texttranskript ohne Gebärdensprache bereitzustellen, reicht für dieses Kriterium nicht aus (diese decken andere Erfolgskriterien ab: 1.2.2 und 1.2.8).

WCAG schreibt keine bestimmte Gebärdensprache vor. Da Gebärdensprachen eigenständige natürliche Sprachen sind, die sich je nach Land und Region unterscheiden – Türkische Gebärdensprache (Türk İşaret Dili, oder TİD) für türkische Inhalte, American Sign Language (ASL) für englische Inhalte, die sich an gehörlose Gemeinschaften in den USA richten, British Sign Language (BSL) für Inhalte aus dem Vereinigten Königreich und so weiter – müssen Inhaltsautorinnen und ‑autoren die Gebärdensprache verwenden, die zur Hauptzielgruppe des Inhalts passt. Die falsche Gebärdensprache für die Zielgruppe zu verwenden, macht die Dolmetschung unzugänglich und stellt ein Nichtbestehen dar.

Warum das wichtig ist

Für viele Mitglieder der gehörlosen Gemeinschaft ist eine gesprochene oder geschriebene Sprache wie Türkisch oder Englisch eine Zweitsprache. Ihre erste, muttersprachliche Sprache ist eine Gebärdensprache – TİD, ASL, BSL oder eine andere regionale Variante. Dies ist ein entscheidender Unterschied, der von Entwicklerinnen, Entwicklern und Content‑Erstellenden häufig missverstanden wird. Geschriebene Untertitel sind hilfreich, aber für eine gehörlose Person, die fließend gebärdet und deren Lese- und Schreibkompetenz in der geschriebenen Mehrheitssprache begrenzt sein kann, können Untertitel eine erhebliche Verständnishürde darstellen. Eine Gebärdensprachdolmetschung vermittelt dieselben Informationen in einem vollständig natürlichen, erstsprachlichen Format.

Laut der Weltgesundheitsorganisation haben weltweit über 430 Millionen Menschen einen beeinträchtigenden Hörverlust, und diese Zahl wird bis 2050 voraussichtlich auf über 700 Millionen steigen. Allein in der Türkei schätzt das Ministerium für Familie und Sozialdienste, dass es etwa 1,5 Millionen Menschen mit Hörbehinderungen gibt. Ein großer Teil von ihnen nutzt die Türkische Gebärdensprache als primäres Kommunikationsmittel. Wenn Videos auf öffentlichen oder kommerziellen Websites ohne TİD‑Dolmetschung veröffentlicht werden, werden diese Nutzerinnen und Nutzer faktisch vom Zugang zu diesen Informationen ausgeschlossen.

Betrachten wir ein konkretes Szenario aus der Praxis: Eine türkische Bank veröffentlicht eine Reihe aufgezeichneter Video‑Tutorials, in denen erklärt wird, wie ihre Mobile‑Banking‑App zu verwenden ist. Die Videos enthalten eine Person, die auf Türkisch spricht, sowie Bildschirmanimationen. Die Bank stellt türkische Untertitel bereit, aber keine TİD‑Dolmetschung. Eine gehörlose Kundin oder ein gehörloser Kunde, deren bzw. dessen stärkste Sprache TİD ist, hat Schwierigkeiten, den geschriebenen Untertiteln in der Geschwindigkeit zu folgen, in der sie erscheinen, und kann das Tutorial nicht abschließen. Diese Person ist gezwungen, die telefonische Hotline der Bank anzurufen – einen unzugänglichen Kanal – oder eine Filiale persönlich aufzusuchen, was eine erhebliche praktische Hürde darstellt, die eine Gebärdensprach‑Videospur vollständig beseitigt hätte.

Über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen hinaus signalisiert die Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschung institutionellen Respekt gegenüber der Kultur gehörloser Menschen und kann eine Marke positiv differenzieren. Für Organisationen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen und Finanzdienstleistungen stärkt sie das Vertrauen einer historisch unterversorgten Gemeinschaft. Zwar beeinflusst Gebärdensprachdolmetschung das Ranking in Suchmaschinen nicht direkt, doch die ergänzenden barrierefreien Videoinhalte und die zugehörigen Metadaten können die Auffindbarkeit und Engagement‑Kennzahlen unterstützen.

Verwandte Axe-core-Regeln

WCAG 1.2.6 erfordert manuelle Tests und wird von automatisierten axe‑core‑Regeln nicht abgedeckt. Es gibt keine axe‑core‑Regel, die das Vorhandensein, die Genauigkeit oder die Synchronisation einer Gebärdensprachdolmetschung in einem Video automatisch überprüfen kann. Hier ist der Grund, warum automatisierte Werkzeuge hier an ihre Grenzen stoßen:

  • Automatisierte Werkzeuge können Videoinhalte nicht semantisch analysieren. Festzustellen, ob eine gebärdende Person sichtbar ist und den Audioinhalt korrekt dolmetscht, erfordert menschliches Urteil – konkret eine qualifizierte gehörlose Prüferin oder einen qualifizierten gehörlosen Prüfer oder eine zertifizierte Gebärdensprachdolmetscherin bzw. einen zertifizierten Gebärdensprachdolmetscher, die bzw. der gleichzeitig sowohl den Audioinhalt als auch die gebärdete Dolmetschung beurteilen kann. Keine aktuelle statische Analyse oder DOM‑Inspektion kann dies leisten.
  • Automatisierte Werkzeuge können die Synchronisation nicht überprüfen. Selbst wenn ein Werkzeug die Anwesenheit einer Person im Videobild erkennen könnte, kann es nicht feststellen, ob die Handbewegungen eine gültige Gebärdensprache darstellen, ob das Tempo zur gesprochenen Audiospur passt oder ob die gebärdende Person alle sinnvollen gesprochenen Inhalte einschließlich Redewendungen, Fachbegriffe und Eigennamen abdeckt.
  • Markup von Mediaplayern offenbart keine Dolmetschspuren. Ein <video>-Element kann mehrere <track>-Elemente für Untertitel und Übersetzungen enthalten, aber es gibt keinen standardisierten HTML‑Track‑Typ für Gebärdensprachdolmetschung. Dolmetschungen werden typischerweise als zweite Videolage oder als separate verlinkte Videodatei bereitgestellt, von denen keine sich durch automatisiertes Scannen semantisch von anderen Videoressourcen unterscheiden lässt.
  • Abwesenheit ist aus der Seitenstruktur allein nicht erkennbar. Axe‑core inspiziert den DOM. Es kann aus dem DOM nicht ableiten, dass ein Video mit Audio keine Gebärdensprachspur enthält – nur, dass ein Videoelement existiert. Das Fehlen einer Dolmetschung ist eine Inhaltslücke, kein Markup‑Fehler.

Eine manuelle Überprüfung durch eine qualifizierte Fachperson – idealerweise eine gebärdensprachliche Muttersprachlerin oder einen gebärdensprachlichen Muttersprachler der betreffenden Gebärdensprache – ist die einzige verlässliche Testmethode für dieses Kriterium.

So wird getestet

  1. Alle synchronisierten Medien auf der Seite identifizieren. Laden Sie die Seite und lokalisieren Sie jedes <video>-Element, eingebettete iframes (YouTube, Vimeo oder ähnliche) oder benutzerdefinierte Mediaplayer. Notieren Sie, welche davon vorab aufgezeichnete Audioinhalte als Teil einer synchronisierten Audio‑Video‑Präsentation enthalten. Schließen Sie rein dekorative Videos ohne Audiospur aus und schließen Sie Live‑Streams aus (diese werden durch die Kriterien 1.2.4 und 1.2.9 geregelt, nicht durch 1.2.6).
  2. Einen automatisierten Scan mit axe DevTools oder Lighthouse für Kontext ausführen. Auch wenn keines der beiden Werkzeuge eine fehlende Gebärdensprachspur direkt kennzeichnet, kann der automatisierte Scan verwandte Probleme wie fehlende Untertitel (1.2.2) oder fehlende Audiodeskriptionen (1.2.5) aufzeigen. Dies hilft, ein vollständiges Bild der Medienzugänglichkeit zu erhalten. Suchen Sie in axe DevTools nach Verstößen in der Kategorie Wahrnehmbar, die sich auf die von Ihnen identifizierten Medienelemente beziehen.
  3. Auf eine Gebärdensprachdolmetschspur oder eine verlinkte Version prüfen. Untersuchen Sie für jedes relevante Video, ob: (a) eine gebärdende Person im Video selbst sichtbar ist; (b) ein Bild‑in‑Bild‑Overlay mit einer gebärdenden Person vorhanden ist; (c) ein klar beschrifteter Link in der Nähe des Mediaplayers auf eine Version des Videos verweist, die TİD oder die passende regionale Gebärdensprache enthält. Prüfen Sie den Seitenquelltext auf <track>-Elemente und sehen Sie sich deren kind-Attribute an – beachten Sie jedoch, dass es derzeit keinen standardisierten kind-Wert für Gebärdensprache in HTML gibt.
  4. Die Qualität der Dolmetschung mit einer qualifizierten Prüferin oder einem qualifizierten Prüfer bewerten. Wenn eine Gebärdensprachdolmetschung bereitgestellt wird, lassen Sie eine gebärdensprachliche Muttersprachlerin oder einen gebärdensprachlichen Muttersprachler der betreffenden Gebärdensprache (oder eine zertifizierte Dolmetscherin bzw. einen zertifizierten Dolmetscher) das Video ansehen und beurteilen, ob die Dolmetschung: mit dem Audio synchron ist; alle gesprochenen Inhalte einschließlich Fachvokabular, Namen und wichtiger akustischer Signale abdeckt; die richtige regionale Gebärdensprache für die Zielgruppe verwendet; und mit ausreichender visueller Klarheit aufgezeichnet ist (gute Beleuchtung, neutraler Hintergrund, geeigneter Bildausschnitt, der Hände und Gesicht zeigt).
  5. Screenreader‑Prüfung der Player‑Steuerelemente. Navigieren Sie mit NVDA und Firefox oder JAWS und Chrome mithilfe der Tab‑Taste zum Mediaplayer. Vergewissern Sie sich, dass jede Umschaltmöglichkeit für eine Dolmetschspur oder ein Link zur gedolmetschten Version per Tastatur zugänglich ist und vom Screenreader korrekt angekündigt wird. Dies ist relevant für taubblinde Nutzerinnen und Nutzer, die sich neben Untertiteln auf Braillezeilen verlassen können.
  6. Prüfung auf Mobilgeräten. Überprüfen Sie mit VoiceOver in iOS Safari oder TalkBack in Android Chrome, ob die Gebärdensprachspur oder die gedolmetschte Version auf Mobilgeräten gleichermaßen zugänglich ist, da ein großer Teil der Nutzerinnen und Nutzer in der Türkei über Smartphones auf Webinhalte zugreift.

So wird behoben

Video ohne bereitgestellte Dolmetschung – Falsch

<!-- A prerecorded video with captions but no sign language interpretation -->
<video controls width='800'>
  <source src='product-demo.mp4' type='video/mp4'>
  <track kind='captions' src='captions-tr.vtt' srclang='tr' label='Türkçe Altyazı' default>
</video>

Video ohne bereitgestellte Dolmetschung – Richtig

<!-- The original video is supplemented with a clearly labeled link to a TİD-interpreted version.
     The link is placed immediately adjacent to the player so it is easy to discover. -->
<figure>
  <video controls width='800' aria-describedby='vid-desc'>
    <source src='product-demo.mp4' type='video/mp4'>
    <track kind='captions' src='captions-tr.vtt' srclang='tr' label='Türkçe Altyazı' default>
  </video>
  <figcaption id='vid-desc'>
    Ürün tanıtım videosu.
    <a href='product-demo-tid.mp4'>
      Türk İşaret Dili (TİD) ile yorumlanmış versiyonu izleyin
    </a>
  </figcaption>
</figure>

Bild-in-Bild-Overlay mit Dolmetscherin oder Dolmetscher – Falsch

<!-- Interpreter video exists but is hidden by default with no accessible toggle -->
<div class='player-wrapper'>
  <video id='main-video' controls src='webinar.mp4'></video>
  <video id='interpreter' src='interpreter.mp4' style='display:none'></video>
</div>

Bild-in-Bild-Overlay mit Dolmetscherin oder Dolmetscher – Richtig

<!-- Interpreter overlay is visible by default and can be toggled.
     The toggle button is keyboard accessible and has a descriptive aria-label. -->
<div class='player-wrapper'>
  <div class='video-container' style='position:relative'>
    <video id='main-video' controls src='webinar.mp4'
           aria-label='Web semineri videosu'></video>
    <video id='interpreter-overlay' src='interpreter-tid.mp4'
           autoplay muted
           aria-label='Türk İşaret Dili yorumlayıcısı'
           style='position:absolute; bottom:16px; right:16px; width:200px; border-radius:8px'>
    </video>
  </div>
  <button type='button'
          id='toggle-interpreter'
          aria-pressed='true'
          aria-controls='interpreter-overlay'>
    İşaret Dili Yorumlayıcısını Gizle / Göster
  </button>
</div>

Separate barrierefreie Version, die aus einer Medienliste verlinkt ist – Falsch

<!-- Accessible version link uses vague text and is placed far from the video -->
<video controls src='lecture.mp4'></video>
<p>İçerik için <a href='lecture-accessible.mp4'>buraya tıklayın</a>.</p>

Separate barrierefreie Version, die aus einer Medienliste verlinkt ist – Richtig

<!-- Link text is descriptive; the relationship between the video and the interpreted
     version is clear; both links are in the same container as the video element. -->
<section aria-labelledby='lecture-title'>
  <h2 id='lecture-title'>Ders 3: Erişilebilirlik Temelleri</h2>
  <video controls src='lecture.mp4'
         aria-describedby='lecture-links'>
    <track kind='captions' src='lecture-tr.vtt' srclang='tr'
           label='Türkçe Altyazı' default>
  </video>
  <p id='lecture-links'>
    Bu videonun
    <a href='lecture-tid.mp4'>
      Türk İşaret Dili (TİD) ile yorumlanmış versiyonunu izleyin
    </a>.
  </p>
</section>

Häufige Fehler

  • Davon auszugehen, dass Untertitel für WCAG 1.2.6 ausreichen. Untertitel erfüllen das Kriterium 1.2.2, nicht 1.2.6. Viele gehörlose Nutzerinnen und Nutzer, deren Muttersprache eine Gebärdensprache ist, haben eine begrenzte Lese- und Schreibkompetenz in der geschriebenen Form der gesprochenen Sprache. Nur Untertitel bereitzustellen, erfüllt dieses Kriterium nicht.
  • Die falsche Gebärdensprache für die Zielgruppe zu verwenden. Ein Video mit ASL‑Dolmetschung für türkische gehörlose Nutzerinnen und Nutzer zu veröffentlichen, ist keine gültige Lösung. TİD (Türk İşaret Dili) ist eine eigenständige Sprache, die sich von ASL, BSL oder DGS unterscheidet, und muss für türkischsprachige Inhalte verwendet werden, die sich an ein türkisches Publikum richten.
  • Eine Gebärdensprach‑Videoaufnahme bereitzustellen, die nicht mit dem Audio synchron ist. Ein lose zusammenhängendes TİD‑Zusammenfassungsvideo zu veröffentlichen, statt einer synchronisierten, satzweisen Dolmetschung des Original‑Audios, erfüllt die Anforderung nicht. Die Dolmetschung muss zeitlich und inhaltlich mit dem gesprochenen Audio übereinstimmen.
  • Die gebärdende Person hinter einer nicht barrierefreien Umschaltfunktion zu verstecken. Wenn die Gebärdensprachspur ein- oder ausgeblendet werden kann, muss das Steuerelement per Tastatur fokussierbar sein, eine aussagekräftige Beschriftung haben und seinen aktuellen Zustand über aria-pressed oder ein gleichwertiges Attribut mitteilen. Ein visuell gestaltetes, aber nicht fokussierbares <div>, das als Schaltfläche fungiert, führt sowohl bei diesem Kriterium als auch bei WCAG 4.1.2 zu einem Nichtbestehen.
  • Die gebärdende Person mit schlechter visueller Qualität aufzuzeichnen. Eine dolmetschende Person, die bei schwacher Beleuchtung, vor einem unruhigen Hintergrund, mit aus dem Bild geschnittenen Händen oder in sehr kleiner Darstellungsgröße gefilmt wird, macht die Gebärdensprache ungeachtet ihrer technischen Präsenz unzugänglich. Die Aufnahme muss Gesicht, Schultern und beide Hände der gebärdenden Person klar zeigen.
  • Mit vagen Linktexten wie „hier klicken“ oder „barrierefreie Version“ auf eine gedolmetschte Version zu verweisen. Der Link muss klar angeben, was das Ziel ist – zum Beispiel „Sehen Sie sich die TİD‑ (Türkische Gebärdensprache) Version dieses Videos an“ –, damit Screenreader‑Nutzerinnen und ‑Nutzer, die per Linknavigation arbeiten, den Zweck ohne Kontext erkennen können.
  • Das Kriterium nur auf die Startseite oder hervorgehobene Videos anzuwenden und sekundäre Inhalte zu vernachlässigen. WCAG 1.2.6 gilt für alle vorab aufgezeichneten synchronisierten Medien auf der Website, einschließlich FAQ‑Videos, Support‑Tutorials, Werbeclips in Blogbeiträgen und eingebettete Inhalte Dritter, sofern sie als Teil des Seiteninhalts bereitgestellt werden.
  • Die Gebärdensprachdolmetschung nicht zu aktualisieren, wenn das Ausgangsvideo aktualisiert wird. Wenn das Originalvideo neu aufgenommen, nachvertont oder neu geschnitten wird, gerät die Gebärdensprachspur aus der Synchronisation. Arbeitsabläufe müssen einen Schritt enthalten, um die Dolmetschung zu aktualisieren oder neu aufzunehmen, sobald sich das Ausgangsmedium ändert.
  • Gebärdensprachdolmetschung bei kurzen Videos als optional zu betrachten. WCAG 1.2.6 sieht keine Längenausnahme vor. Ein dreißigsekündiges Produktvideo mit gesprochener Kommentierung erfordert eine Dolmetschung ebenso wie eine zweistündige aufgezeichnete Konferenzsitzung.
  • Den Link zur gedolmetschten Version weit entfernt vom Mediaplayer zu platzieren. Wenn der Link zur TİD‑Version im Footer, auf einer separaten Barrierefreiheitsseite oder in einem eingeklappten Bereich versteckt ist, der nicht unmittelbar mit dem Video in Verbindung gebracht wird, werden viele Nutzerinnen und Nutzer ihn nie finden. Der Link muss unmittelbar neben dem Mediaplayer platziert werden, idealerweise innerhalb desselben <figure>-Elements oder derselben Landmark‑Region.

Bezug zu den Barrierefreiheitsvorschriften der Türkei

Die wichtigste Barrierefreiheitsvorgabe der Türkei für digitale Dienste wird durch den Präsidialerlass 2025/10 festgelegt, der am 21. Juni 2025 im Amtsblatt Nr. 32933 veröffentlicht wurde. Dieser Erlass verpflichtet die erfassten Stellen, für ihre digitalen Plattformen, einschließlich Websites und mobiler Anwendungen, mindestens die Konformitätsstufe WCAG 2.2 Stufe AA zu erreichen. Da WCAG 1.2.6 ein Kriterium der Stufe AAA ist, stellt es nach dem Erlass keine gesetzliche Mindestanforderung dar – seine Auswirkungen auf die betroffenen Organisationen sind jedoch erheblich und sollten verstanden werden.

Zu den im Präsidialerlass 2025/10 ausdrücklich genannten Stellen gehören: öffentliche Institutionen und Regierungsbehörden auf allen Ebenen; Banken und Finanzinstitute; E‑Commerce‑Plattformen; Krankenhäuser und private Gesundheitsdienstleister; Telekommunikationsanbieter mit 200.000 oder mehr Abonnentinnen und Abonnenten; Reisebüros; private Transportunternehmen; und Privatschulen, die vom Bildungsministerium (MoNE) zugelassen sind. All diese Sektoren produzieren und veröffentlichen regelmäßig Videoinhalte – Onboarding‑Videos, Serviceankündigungen, Lehrmaterialien, Gesundheitsaufklärungskampagnen –, die eindeutig in den Anwendungsbereich von WCAG 1.2.6 fallen.

Obwohl eine AAA‑Konformität nicht verpflichtend ist, sollten Organisationen in diesen Sektoren die proaktive Umsetzung von Gebärdensprachdolmetschung aus mehreren Gründen in Betracht ziehen. Erstens bekräftigen das türkische Behindertengesetz Nr. 5378 und die zugehörigen Vorschriften des Ministeriums für Familie und Sozialdienste das Recht gehörloser Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu Informationen in ihrer Muttersprache, der Türkischen Gebärdensprache. Zweitens könnten, wenn die Durchsetzung der Barrierefreiheit nach dem Erlass von 2025 reift, Bestimmungen der Stufe AAA in sektorspezifische Sekundärgesetzgebung aufgenommen werden – insbesondere für öffentliche Institutionen, Gesundheitsdienstleister und Bildungseinrichtungen. Drittens hat die türkische gehörlose Gemeinschaft, unter anderem durch Organisationen wie den Türkischen Gehörlosenverband (Türkiye İşitme Engelliler Spor Federasyonu und Interessenvertretungen), deutlich gemacht, dass Untertitel allein für Videoinhalte unzureichend sind.

Für Organisationen, die dem Erlass unterliegen und eine Barrierefreiheit auf höchstem Niveau demonstrieren möchten – oder die große gehörlose Nutzergruppen bedienen, etwa Krankenhäuser, Schulen und Banken –, ist die Umsetzung von WCAG 1.2.6 durch Bereitstellung von TİD‑Dolmetschung für zentrale Videoinhalte ein konkreter, wirkungsvoller Schritt. Sie signalisiert ein echtes Engagement für Inklusion über das gesetzliche Minimum hinaus und positioniert die Organisation vorteilhaft, wenn Barrierefreiheitsaudits und öffentliche Berichterstattung im Rahmen des Durchsetzungsmechanismus des Erlasses an Bedeutung gewinnen.